Drohnen-Abschuss über dem eigenen Garten: In Deutschland legal?

In den USA, dem Mutterland des freien Waffenbesitzes (und auch- gebrauchs), wird schon mal jemand verhaftet, weil er über seinem eigenen Grund und Boden eine fremde Drohne abschiesst. In Deutschland, so berichtete am (gestrigen) Sonntag die Bild am Sonntag, kann das durchaus legal sein:

Spricht Ihr Nachbar also ein Flugverbot aus, müssen Sie sich daran halten. Fliegen Sie trotzdem weiter über seinem Grundstück, kann er die Drohne vom Himmel holen und sich auf Notwehr berufen.

Also Waidmannsheil für Drohnenjäger? Das wollte ich genauer wissen und habe in der heutigen Bundespressekonferenz die Ministerien für Verkehr und für Justiz gefragt. Die Sprecherin des Verkehrsministeriums erklärte sich für nicht zuständig; die des Justizministeriums sagte das, was Juristen gerne sagen: Es kommt auf die Fallgestaltung an.


(Direktlink: https://youtu.be/4JMkKCH4u4k)

Die – für mich – etwas überraschende Erkenntnis: Keine grundsätzliche Absage daran, eine fremde Drohne über dem eigenen Garten mit der Knarre runterzuholen. Also: grundsätzlich möglich. Sonst käme es ja nicht auf die Fallgestaltung an.

Dann happy hunting.

(Danke an die Kollegen von Jung&Naiv für den Video-Mitschnitt.)

Nachtrag: Hier die Abschrift des obigen Videos:

FRAGE WIEGOLD: An das Verkehrsministerium, eventuell auch an Innen oder Justiz. Eine größere deutsche Sonntagszeitung hat gestern berichtet, es sei in Deutschland unter Berufung auf Notwehr völlig legal, Drohnen über dem eigenen Grundstück abzuschießen. Können Sie vielleicht sagen, ob diese Berichterstattung zutreffend ist?

MOOSMAYER: Was den Abschuss von Drohnen angeht, fühle ich mich außerhalb meiner Zuständigkeit. Ich weiß nicht, wer dazu etwas sagen kann.

ZUSATZFRAGE WIEGOLD: Vielleicht können die Häuser Innen oder Justiz sagen, ob der Notwehrparagraf ein solches Vorgehen ermöglicht.

ZIMMERMANN: Da kann ich nur sagen: Das kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Mir fehlt, ehrlich gesagt, gerade ein bisschen die Fantasie, mir den Fall vorzustellen und in welcher Art und Weise Drohnen abgeschossen werden können.

ZUSATZFRAGE WIEGOLD: Das könnte man vielleicht mit einer Schusswaffe machen. Die Darstellung des Blattes ist: Wenn Drohnen über meinem Grundstück fliegen und ich den Drohnenbesitzer auffordere, das zu unterlasen und er tut es nicht, dann darf ich im Zuge der Notwehr diese Drohne mit welchen Mitteln auch immer völlig legal abschießen. Ich wüsste gerne, ob das eine zutreffende Berichterstattung ist.

ZIMMERMANN: Dazu kann ich tatsächlich nur sagen: Es kommt immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Ob eine Straftat vorliegt oder nicht, haben die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu ermitteln. Insbesondere kommt es natürlich darauf an, ob derjenige, der die Waffe verwendet, um eine Drohne abzuschießen, überhaupt im Besitz eines Waffenscheins ist und eine solche Waffe führen darf. Wie gesagt, das kann ich hier im Allgemeinen nicht beantworten.

FRAGE JUNG: Es gibt ja auch andere Wege, außer zu schießen. Muss derjenige, der sich bedroht fühlt, dann wissen, ob das eine Kampf- oder eine Aufklärungsdrohne ist?

ZIMMERMANN: Wie gesagt, ich kann zu diesem Fall tatsächlich nichts sagen. Ob eine Straftat vorliegt ja oder nein , haben die zuständigen Strafverfolgungsbehörden im konkreten Einzelfall zu prüfen. Das kann ich hier nicht abstrakt und generell bewerten. Das ist auch nicht meine Aufgabe.

ZUSATZFRAGE JUNG: Kann das jemand prüfen und nachreichen?

ZIMMERMANN: Nein, weil das nicht unsere Aufgabe ist. Ob Straftaten vorliegen oder nicht, prüfen nicht wir, prüft nicht die Bundesregierung, sondern die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

ZUSATZ JUNG: Aber Strafgesetzgebung ist doch Bundessache.

ZIMMERMANN: Das ist richtig. Aber wenn Sie nach konkreten Einzelfällen fragen, kann ich Ihnen nur sagen: Das prüfen dann halt die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Ich kann Ihnen mitteilen, welche Straftatbestände möglicherweise in Betracht kommen oder nicht. Aber ich kann hier nicht konkret dazu Stellung nehmen, ob eine Straftat vorliegt oder nicht.

FRAGE WIEGOLD: Ich verstehe es richtig: Es ist durchaus denkbar, dass der Einsatz von Schusswaffen gegen Geräte, mit denen ich zum Beispiel fotografiert werde, im Sinne des Notwehrparagrafen zulässig sein kann, dass es also eine entsprechende Fallgestaltung geben könnte? So habe ich Sie jetzt verstanden.

ZIMMERMANN: Nein, ich habe nur gesagt, dass das genau solche Fallgestaltungen sind, die die zuständigen Strafverfolgungsbehörden dann im Einzelfall zu prüfen haben, wie die konkreten Umstände sind. Ich denke, es gibt so viele unterschiedliche Fallgestaltungen, dass ich jetzt hier nicht sagen kann, was denkbar und was nicht denkbar ist. Das kann und werde ich hier nicht machen, weil es nicht meine Aufgabe ist.

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Thomas Wiegold
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2 Antworten zu Drohnen-Abschuss über dem eigenen Garten: In Deutschland legal?

  1. Ein Lesr schreibt:

    Lieber Herr Wiegold,
    das ist in der Tat so. Es muss allerdings beachtet werden, dass nur bis zu einer bestimmten Flughöhe gilt, also soweit noch eine tatsächliche Beeinträchtigung besteht. Das dürfte in der Praxis eine eher geringe Höhe sein. Es ist nicht möglich eine Heron o.Ä., die gerade über das Grundstück kreist, abzuschießen (wie auch immer). Für niedrig fliegende, private Quadrocopter ist das Abschießen ohne weitere Probleme möglich. Es wird, entgegen der Auffassung der Bild am Sonntag, auch keine Androhung dessen nötig sein, soweit der Urheber nicht erkennbar ist. Ob bei bekanntem Urheber ein Schusswaffeneinsatz ohne Drohung zulässig ist, ist nicht absehbar. Wenn die Drohne allerdings ohne Schusswaffe „abgeschossen“ wird (Steinwurf o.Ä.) ist gar keine Androhung erforderlich.
    Allerdings wird das nicht für etwaige „Kollateralschäden“ gelten.
    Man darf davon ausgehen, dass ein solcher Fall früher oder später durch alle Instanzen geht.

    Soweit Frau Zimmermann davon ausgeht, es bedürfe dazu einer Waffenerlaubnis, stimmt das nicht. Selbst der Einsatz einer „illegalen“ Waffe wird nicht dazu führen, dass es zu einer Veruteilung wegen unerlaubtem Waffenbesitzes kommt. Das ist seit Jahren höchstrichterlich anerkannt.

    Grüße

  2. Heini schreibt:

    Vor allem dürfte der Waffengebrauch ja ggf. erst recht legal sein weil: Wenn ich z.B. eine Waffe wie einen Paintballmarkierer habe, darf ich den ja auf meinem Grundstück benutzen, sofern ich dafür Sorge trage, dass die „Kugeln“ mein befriedetes Gebiet nicht verlasen können. Tja, … wenn sich innerhalb dieses Gebietes nun eine Fremde „Drohne“ bewegt… Pech.

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